AbR 1988/89 Nr. 33, S. 127: Art. 26 Abs. 2 StPO. Art. 29 StGB. Strafantrag Die Obwaldner StPO enthält keine Grundlage für die Anerkennung eines bei einer unzuständigen ausserkantonalen Instanz eingereichten Strafantrages, sofern diese nich
Sachverhalt
M. Stellte am 26. Dezember 1984 bei der Kantonspolizei des Kantons Luzern Strafklage gegen einen ihm Unbekannten, der ihn beim Langlauf auf Schwendi-Kaltbad (Obwalden) mit einer Tätlichkeit verletzt habe. Er habe ihn später allerdings in ein Auto mit Luzerner Kennzeichen einsteigen sehen. Da M. in der Folge kein Arztzeugnis einreichte, verfolgte die Polizei die Sache zunächst nicht mehr. Am 8. Mai 1985 erschien der Strafkläger beim gleichen Beamten und gab diesem ein Arztzeugnis zu den Akten. Er gab zudem an, es sei ihm nun bekannt, wer ihm am 25. Dezember 1984 einen Schlag versetzt habe. Er sei nämlich in den Besitz eines Fotos des Angeklagten gekommen. Er stellte Strafantrag gegen diesen wegen Körperverletzung. Nach der Befragung des Angeschuldigten überwies am 12. Juni 1985 die Kantonspolizei Luzern die Akten zur weiteren Behandlung dem Verhöramt Obwalden. Mit Beschluss vom 5. November 1987 überwies die Strafkommission Obwalden die Strafsache zur Beurteilung an das Kantonsgericht. Mit Urteil vom 20. April 1988 sprach dieses den Angeklagten mangels eines rechtsgültigen Strafantrages von Schuld und Strafe frei. Dagegen appellierten der Staatsanwalt und der Strafkläger ans Obergericht. Dieses hat die Appellation abgewiesen. Aus den Erwägungen: 2: a) Zu prüfen ist, ob durch die Stellung des Strafantrags bei der Kantonspolizei Luzern und die spätere Überweisung an das Verhöramt Obwalden die formellen Voraussetzungen für die Einleitung eines Strafverfahrens erfüllt worden sind. Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 346 Abs. 1 StGB). Auch der Strafantrag muss grundsätzlich an die Behörde des Begehungsortes gerichtet werden (Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, 1. Band, Bern 1982, 240; Hauser/Rehberg, Strafrecht I, Zürich 1983, 202). Allerdings bestimmen die Vorschriften des StGB nichts über die Form und den Adressaten der Erklärung des Verletzten, es solle über einen bestimmten Sachverhalt ein Strafverfahren eingeleitet werden. Hiefür sind die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts massgebend (BGE 108 la 99 E. 2, 106 IV 245, 99 IV 5, 86 IV 225, 68 IV 100). Dem kantonalen Recht ist es demnach unbenommen, einen bei der unzuständigen Behörde eingereichten Strafantrag als gültig zu betrachten (BGE 98 IV 248, 87 IV 112, 86 IV 225). Immerhin kann man sich fragen, ob der Entscheid über die Gültigkeit eines in einem anderen, örtlich unzuständigen Kanton gestellten Strafantrags nicht eine Frage des Bundesrechtes ist, was vom Bundesgericht in den zitierten Entscheiden jedoch verneint wurde (vgl. ZR 79 (1980) 286). Die Regelung, die das Bundesgericht getroffen hat, steht in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht, welches den Erlass verfahrensrechtlicher Vorschriften grundsätzlich den Kantonen vorbehält (vgl. Art. 64bis Abs. 2 BV). Es besteht daher kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Folglich ist entscheidend, was das Recht des Kantons Obwalden für den fraglichen Fall vorsieht. Gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO kann ein Strafantrag i.S. des Strafgesetzbuches sowohl bei der Polizei als auch bei den Untersuchungsbehörden gestellt werden. Unter "Polizei" und "Untersuchungsbehörden" können gemäss dieser Bestimmung nur die Polizei und die Untersuchungsbehörden des Kantons Obwalden verstanden werden. Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich schon aus dem Zusammenhang mit Art. 26 Abs. 3 GOG. Diese Bestimmung hält fest, dass eine Frist auch dann als eingehalten gelte, wenn die Eingabe innert der Frist einer unzuständigen kantonalen Instanz eingereicht wurde. Somit enthält das Recht des Kantons Obwalden keine Grundlage für die Anerkennung eines bei einer unzuständigen ausserkantonalen Instanz eingereichten Strafantrages, sofern dieser nicht innert der Dreimonatsfrist des Art. 29 StGB an die Behörden des Kantons Obwalden überwiesen wird. Ein überspitzter Formalismus im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 102 la 35, 92 I 9) liegt in diesem Zusammenhang nicht vor. Der entsprechende Einwand des Strafklägers ist unbehelflich. Zu prüfen bleibt, ob im kantonalen Recht eine Lücke vorliegt.
b) Unter einer Lücke im Gesetz versteht man das Fehlen einer erforderlichen gesetzlichen Anordnung. Der Gesetzgeber hat etwas zu regeln unterlassen, was er hätte regeln sollen (Meier-Hayoz, Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Zürich 1979, 46; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 251 und 253 zu Art. 1 ZGB). Dabei werden sogenannte echte von unechten Lücken unterschieden. Eine echte Lücke liegt vor, wenn das Gesetz eine Antwort überhaupt schuldig bleibt und keine Entscheidung ermöglicht, wo eine Entscheidung getroffen werden muss (Meier-Hayoz, Einleitungsartikel, 50; Berner Kommentar, N. 271 und 273 zu Art. 1 ZGB). Eine solche echte Lücke ist hier nicht gegeben. Denn das kantonale Recht ist frei, zu bestimmen, dass bloss durch die Einreichung einer Eingabe bei einer kantonalen Instanz die Frist gewahrt wird. Aus dem Umstand, dass es diese Regelung nicht auf ausserkantonale Instanzen erstreckt hat, darf nicht auf eine echte Lücke des Gesetzes geschlossen werden. Demgegenüber liegt eine unechte Lücke vor, wenn das Gesetz zwar eine Lösung vorsieht, die nach dem Gesetz zu treffende Entscheidung aber sachlich zu beanstanden ist (Meier-Hayoz, Einleitungsartikel, 50). Unechte Lücken sind jedoch nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Die herrschende Lehre erblickt denn auch die Rechtsgrundlage für die Füllung unechter Lücken im Rechtsmissbrauchsverbot des Art. 2 Abs. 2 ZGB (Meier-Hayoz, Einleitungsartikel, 80; Berner Kommentar, N. 295 ff. zu Art. 1 ZGB). Der Richter darf sich nicht leichthin über die verfassungsmässige Zuständigkeitsordnung hinwegsetzen und selbst gesetzgeberisch tätig werden. Die Forderungen nach Rechtssicherheit, nach Einhaltung des Gewaltenteilungsgrundsatzes und des sich daraus ergebenden Gesetzmässigkeitsprinzips verbieten ihm, ohne Vorliegen zwingender Gründe die gesetzliche Regelung zu ergänzen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass wegen Fehlens einer Bestimmung, die die Einreichung eines Strafantrags bei einer ausser-kantonalen Instanz als gültig erklärt, nicht auf eine unechte Lücke des Gesetzes geschlossen werden darf. Allein, dass man das Scheitern der Durchsetzung des materiellen Rechts am formellen Recht als unbefriedigend erachten mag, rechtfertigte eine solche Annahme noch nicht, zumal der Strafkläger es in der Hand gehabt hätte, rechtzeitig bei der zuständigen obwaldnerischen Behörde vorstellig zu werden, dies aber offenbar aus Rechtsunkenntnis unterliess.
c) In casu liegt der Ort der Tatbegehung im Kanton Obwalden. Die obwaldnerischen Behörden wären daher für die Entgegennahme des Strafantrags zuständig gewesen. Nachdem der Strafkläger erstmals am 26. Dezember 1984 bei der Kantonspolizei Luzern vorgesprochen, bei dieser erst wieder am 8. Mai 1985 erschienen war und ihr gegenüber den Angeklagten als Täter bezeichnet und einen entsprechenden Strafantrag gestellt hatte, überwies die Kantonspolizei Luzern die Akten erst am 12. Juni 1985 an das Verhöramt Obwalden. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits rund 5 1/2 Monate seit dem Vorfall verstrichen. Steht aber fest, dass nicht innert der Frist des Art. 29 StGB ein Strafantrag bei den zuständigen Behörden des Kantons Obwalden gestellt wurde, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Angeklagten. Die Untersuchungsbehörden hätten somit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b StPO Nichteintreten beschliessen müssen. Die Appellation ist daher abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. de| fr | it Schlagworte strafantrag obwalden kanton gesetz behörde iv unechte lücke polizei frist zuständigkeit entscheid bundesgericht kantonales recht echte lücke beschuldigter Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.64bis ZGB: Art.1 Art.2 StGB: Art.29 Art.346 StPO: Art.26 Art.28 Leitentscheide BGE 106-IV-244 S.245 99-IV-1 S.5 87-IV-110 S.112 86-IV-222 S.225 92-I-9 68-IV-97 S.100 98-IV-245 S.248 AbR 1988/89 Nr. 33
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1988/89 Nr. 33, S. 127: Art. 26 Abs. 2 StPO. Art. 29 StGB. Strafantrag Die Obwaldner StPO enthält keine Grundlage für die Anerkennung eines bei einer unzuständigen ausserkantonalen Instanz eingereichten Strafantrages, sofern diese nicht innert der Dreimonatsfrist des Art. 29 StGB an die Behörden des Kantons Obwalden überwiesen wird (E. 2a). Es liegt diesbezüglich auch keine gesetzliche Lücke vor (E. 2b). Entscheid des Obergerichts vom 22. September 1988 Sachverhalt: M. Stellte am 26. Dezember 1984 bei der Kantonspolizei des Kantons Luzern Strafklage gegen einen ihm Unbekannten, der ihn beim Langlauf auf Schwendi-Kaltbad (Obwalden) mit einer Tätlichkeit verletzt habe. Er habe ihn später allerdings in ein Auto mit Luzerner Kennzeichen einsteigen sehen. Da M. in der Folge kein Arztzeugnis einreichte, verfolgte die Polizei die Sache zunächst nicht mehr. Am 8. Mai 1985 erschien der Strafkläger beim gleichen Beamten und gab diesem ein Arztzeugnis zu den Akten. Er gab zudem an, es sei ihm nun bekannt, wer ihm am 25. Dezember 1984 einen Schlag versetzt habe. Er sei nämlich in den Besitz eines Fotos des Angeklagten gekommen. Er stellte Strafantrag gegen diesen wegen Körperverletzung. Nach der Befragung des Angeschuldigten überwies am 12. Juni 1985 die Kantonspolizei Luzern die Akten zur weiteren Behandlung dem Verhöramt Obwalden. Mit Beschluss vom 5. November 1987 überwies die Strafkommission Obwalden die Strafsache zur Beurteilung an das Kantonsgericht. Mit Urteil vom 20. April 1988 sprach dieses den Angeklagten mangels eines rechtsgültigen Strafantrages von Schuld und Strafe frei. Dagegen appellierten der Staatsanwalt und der Strafkläger ans Obergericht. Dieses hat die Appellation abgewiesen. Aus den Erwägungen: 2: a) Zu prüfen ist, ob durch die Stellung des Strafantrags bei der Kantonspolizei Luzern und die spätere Überweisung an das Verhöramt Obwalden die formellen Voraussetzungen für die Einleitung eines Strafverfahrens erfüllt worden sind. Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 346 Abs. 1 StGB). Auch der Strafantrag muss grundsätzlich an die Behörde des Begehungsortes gerichtet werden (Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, 1. Band, Bern 1982, 240; Hauser/Rehberg, Strafrecht I, Zürich 1983, 202). Allerdings bestimmen die Vorschriften des StGB nichts über die Form und den Adressaten der Erklärung des Verletzten, es solle über einen bestimmten Sachverhalt ein Strafverfahren eingeleitet werden. Hiefür sind die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts massgebend (BGE 108 la 99 E. 2, 106 IV 245, 99 IV 5, 86 IV 225, 68 IV 100). Dem kantonalen Recht ist es demnach unbenommen, einen bei der unzuständigen Behörde eingereichten Strafantrag als gültig zu betrachten (BGE 98 IV 248, 87 IV 112, 86 IV 225). Immerhin kann man sich fragen, ob der Entscheid über die Gültigkeit eines in einem anderen, örtlich unzuständigen Kanton gestellten Strafantrags nicht eine Frage des Bundesrechtes ist, was vom Bundesgericht in den zitierten Entscheiden jedoch verneint wurde (vgl. ZR 79 (1980) 286). Die Regelung, die das Bundesgericht getroffen hat, steht in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht, welches den Erlass verfahrensrechtlicher Vorschriften grundsätzlich den Kantonen vorbehält (vgl. Art. 64bis Abs. 2 BV). Es besteht daher kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Folglich ist entscheidend, was das Recht des Kantons Obwalden für den fraglichen Fall vorsieht. Gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO kann ein Strafantrag i.S. des Strafgesetzbuches sowohl bei der Polizei als auch bei den Untersuchungsbehörden gestellt werden. Unter "Polizei" und "Untersuchungsbehörden" können gemäss dieser Bestimmung nur die Polizei und die Untersuchungsbehörden des Kantons Obwalden verstanden werden. Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich schon aus dem Zusammenhang mit Art. 26 Abs. 3 GOG. Diese Bestimmung hält fest, dass eine Frist auch dann als eingehalten gelte, wenn die Eingabe innert der Frist einer unzuständigen kantonalen Instanz eingereicht wurde. Somit enthält das Recht des Kantons Obwalden keine Grundlage für die Anerkennung eines bei einer unzuständigen ausserkantonalen Instanz eingereichten Strafantrages, sofern dieser nicht innert der Dreimonatsfrist des Art. 29 StGB an die Behörden des Kantons Obwalden überwiesen wird. Ein überspitzter Formalismus im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 102 la 35, 92 I 9) liegt in diesem Zusammenhang nicht vor. Der entsprechende Einwand des Strafklägers ist unbehelflich. Zu prüfen bleibt, ob im kantonalen Recht eine Lücke vorliegt.
b) Unter einer Lücke im Gesetz versteht man das Fehlen einer erforderlichen gesetzlichen Anordnung. Der Gesetzgeber hat etwas zu regeln unterlassen, was er hätte regeln sollen (Meier-Hayoz, Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Zürich 1979, 46; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 251 und 253 zu Art. 1 ZGB). Dabei werden sogenannte echte von unechten Lücken unterschieden. Eine echte Lücke liegt vor, wenn das Gesetz eine Antwort überhaupt schuldig bleibt und keine Entscheidung ermöglicht, wo eine Entscheidung getroffen werden muss (Meier-Hayoz, Einleitungsartikel, 50; Berner Kommentar, N. 271 und 273 zu Art. 1 ZGB). Eine solche echte Lücke ist hier nicht gegeben. Denn das kantonale Recht ist frei, zu bestimmen, dass bloss durch die Einreichung einer Eingabe bei einer kantonalen Instanz die Frist gewahrt wird. Aus dem Umstand, dass es diese Regelung nicht auf ausserkantonale Instanzen erstreckt hat, darf nicht auf eine echte Lücke des Gesetzes geschlossen werden. Demgegenüber liegt eine unechte Lücke vor, wenn das Gesetz zwar eine Lösung vorsieht, die nach dem Gesetz zu treffende Entscheidung aber sachlich zu beanstanden ist (Meier-Hayoz, Einleitungsartikel, 50). Unechte Lücken sind jedoch nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Die herrschende Lehre erblickt denn auch die Rechtsgrundlage für die Füllung unechter Lücken im Rechtsmissbrauchsverbot des Art. 2 Abs. 2 ZGB (Meier-Hayoz, Einleitungsartikel, 80; Berner Kommentar, N. 295 ff. zu Art. 1 ZGB). Der Richter darf sich nicht leichthin über die verfassungsmässige Zuständigkeitsordnung hinwegsetzen und selbst gesetzgeberisch tätig werden. Die Forderungen nach Rechtssicherheit, nach Einhaltung des Gewaltenteilungsgrundsatzes und des sich daraus ergebenden Gesetzmässigkeitsprinzips verbieten ihm, ohne Vorliegen zwingender Gründe die gesetzliche Regelung zu ergänzen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass wegen Fehlens einer Bestimmung, die die Einreichung eines Strafantrags bei einer ausser-kantonalen Instanz als gültig erklärt, nicht auf eine unechte Lücke des Gesetzes geschlossen werden darf. Allein, dass man das Scheitern der Durchsetzung des materiellen Rechts am formellen Recht als unbefriedigend erachten mag, rechtfertigte eine solche Annahme noch nicht, zumal der Strafkläger es in der Hand gehabt hätte, rechtzeitig bei der zuständigen obwaldnerischen Behörde vorstellig zu werden, dies aber offenbar aus Rechtsunkenntnis unterliess.
c) In casu liegt der Ort der Tatbegehung im Kanton Obwalden. Die obwaldnerischen Behörden wären daher für die Entgegennahme des Strafantrags zuständig gewesen. Nachdem der Strafkläger erstmals am 26. Dezember 1984 bei der Kantonspolizei Luzern vorgesprochen, bei dieser erst wieder am 8. Mai 1985 erschienen war und ihr gegenüber den Angeklagten als Täter bezeichnet und einen entsprechenden Strafantrag gestellt hatte, überwies die Kantonspolizei Luzern die Akten erst am 12. Juni 1985 an das Verhöramt Obwalden. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits rund 5 1/2 Monate seit dem Vorfall verstrichen. Steht aber fest, dass nicht innert der Frist des Art. 29 StGB ein Strafantrag bei den zuständigen Behörden des Kantons Obwalden gestellt wurde, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Angeklagten. Die Untersuchungsbehörden hätten somit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b StPO Nichteintreten beschliessen müssen. Die Appellation ist daher abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. de| fr | it Schlagworte strafantrag obwalden kanton gesetz behörde iv unechte lücke polizei frist zuständigkeit entscheid bundesgericht kantonales recht echte lücke beschuldigter Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.64bis ZGB: Art.1 Art.2 StGB: Art.29 Art.346 StPO: Art.26 Art.28 Leitentscheide BGE 106-IV-244 S.245 99-IV-1 S.5 87-IV-110 S.112 86-IV-222 S.225 92-I-9 68-IV-97 S.100 98-IV-245 S.248 AbR 1988/89 Nr. 33